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Ãœberschrift 1

AGB

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Geltungsbereich
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Nelpur GmbH
(CHE-259.904.247), Dorfstrasse 31, 3633 Amsoldingen, (Nelpur GmbH).

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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Basis für alle unsere Verträge, Produkte sowie (Dienst-) Leistungen und für sämtliche Kommunikation von Nelpur mit Kunden. Für abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich diese AGB, welche den Geschäftsbedingungen von Kunden vorgehen. An abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen ist Nelpur nur gebunden, wenn Nelpur diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Nelpur neu einzuholen. Die AGB gelten spätestens durch die Auftragserteilung (mündlich/schriftlich) oder durch die Annahme der Ware als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

Nelpur ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen; es gelten die jeweils aktuellen AGB wie auf der Website von Nelpur oder anderweitig zugänglich gemacht.

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Qualitätsgarantie
Für alle von uns verkauften Produkte werden hochwertige Rohstoffe, nach dem neusten Stand der Technik eingesetzt. Um die erforderliche Wirkung zu erzielen, ist jedoch ein völliger Verzicht auf umweltbelastende Stoffe (noch) nicht bei allen Produkten möglich. Als verantwortungsbewusster Partner weisen wir darauf hin, dass die Verwendung chemischer Produkte immer eine gewisse Belastung der Umwelt bedeutet. Verwenden Sie die konzentrierten Produkte daher bestimmungsgemäss und sparsam. Die Fachchemiker und Mikrobiologen unserer Lieferanten führen in Labors Neuentwicklungen durch und sorgen durch laufende Produktionsüberwachung für konstante Qualität aller Produkte.

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Zulassungen In- und Ausland

Einige von Nelpur geführten Chemikalien- und Biozidprodukte sind gemäss Verordnungen einzelner Länder zulassungspflichtig. Alle verwendeten Wirkstoffe sind bei der ECHA gemäss REACH-Verordnung gelistet. Nelpur ist für die Erfüllung der in der Schweiz geltenden Anforderungen zuständig. Für Produkte welche im Ausland (ausserhalb der Schweiz und Lichtenstein) vermarktet und eingesetzt werden, steht der jeweilige Käufer in der Pflicht die Produkteverwendung gemäss den behördlichen Vorschriften vor Ort zu prüfen und allfällige notwendige Zulassungen zu erwirken. Fehlende, Produktbezogene Nachweise und Registrierungen sind ausserhalb der Schweiz kein Grund für einen Rücktritt von Kaufvereinbarungen. Nelpur lehnt jegliche Haftung ab.

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Prospekte, Videos und technische Unterlagen
Prospekte, Kataloge und Videos sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Ebenso sind Angaben in technischen Unterlagen nur insoweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert werden.
Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu welchem sie ihr übergeben wurden.

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Hinweise für die Verarbeitung
Die Angaben auf den Gebinden können und sollen nur unverbindlich beraten. Die Verwendung unserer Produkte muss den örtlichen Verhältnissen und verwendeten Materialien sowie den entsprechenden Untergründen angepasst werden. Der Kunde ist verpflichtet Produkte vorgängig an unauffälliger Stelle zu Testen. Aufgrund der Vielzahl von Anwendungsbereichen und deren unterschiedlichen Materialqualitäten kann Nelpur für Beschädigungen oder Verfärbungen von Oberflächen nicht haftbar gemacht werden.

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Gefahrenkennzeichnung
Wir kennzeichnen mindestens nach der geltenden schweizerischen Gefahrenverordnung. Bitte beachten sie die Angaben auf den Gebinden. Weitere Angaben finden Sie in den technischen Merkblättern sowie in den Sicherheitsdatenblättern. Chemische Produkte nie in Getränkeflaschen umfüllen und für Kinder unerreichbar aufbewahren.
Nutzen und Gefahr an den Produkten geht mit der Übergabe ab Werk an den Transportunternehmer auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe an den Transportunternehmer aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gehen Nutzen und Gefahr in dem Moment auf den Kunden über, in welchem Nelpur dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.

Die Versicherung der Produkte für den Transport sowie die Kosten für die allfällige nachgelagerte Montage und Inbetriebnahme ist Sache des Kunden.

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Kundenberatung
Alle Verkaufsberater/innen sind von uns ausgebildet und werden laufend geschult, damit eine fachgerechte Beratung sichergestellt ist. Klassische telefonische Beratungen sind kostenlos, für Beratungen auf dem Objekt kann die Arbeit je nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

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Lieferfristen/Versand
Wir sind bestrebt, eine optimale Lieferbereitschaft zu gewährleisten. Die Lieferung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Form. Unsere Lieferfristen betragen im Normalfall 1–2 Tage, sind jedoch unverbindlich und von unseren Transportpartnern und von unseren Lieferanten abhängig. Teillieferungen sind zulässig. Produkte, die nicht Lagerware sind müssen im vollen Umfang abgenommen und können nicht mehr zurückgenommen werden.
Gerät Nelpur mit einer Lieferverpflichtung in Verzug und trifft Nelpur an der Verspätung ein Verschulden, so ist der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt, sofern er einen hieraus entstandenen Schaden nachzuweisen vermag, eine Erstattung seiner Verzugsschäden in Höhe von höchstens fünf Prozent (5%) des Preises der Produkte oder (Dienst-) Leistung, mit deren Lieferung Nelpur in Verzug geraten ist, zu verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängeln offen, welche dazu führen, dass die Produkte und oder (Dienst-) Leistungen nicht oder nur in erheblich reduzierten Mass ihrem Zweck entsprechend genutzt bzw. eingesetzt werden können. Darüberhinausgehende Ansprüche (welcher Art auch immer) des Kunden, namentlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Werden Lieferfristen vereinbart, beginnt der Fristenlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags durch Nelpur. Die Lieferfrist verlängert sich, zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, wenn
- Nelpur die Angaben zur Leistungserfüllung nicht rechtzeitig zugehen oder vom Kunden nachträglich geändert werden,
- der Kunde oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind,
- sowie in allen anderen Fällen, deren Gründe nicht von Nelpur zu vertreten sind.
Auch in diesen Fällen treten allfällige Rechtsfolgen erst nach schriftlicher Mahnung durch den Kunden ein.

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Transportschäden/Verluste
Festgestellte Transportschäden oder Verluste sind sofort dem Fahrer unserer Transportpartner zu melden sowie auf den Lieferpapieren zu vermerken und uns innerhalb 24 Stunden mitzuteilen.

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Verpackung
Verpackungsmaterial, Paletten etc. werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verrechnet. Verrechnete Paletten, werden retour genommen und gutgeschrieben insofern diese in gutem Zustand sind. Abzüge ohne Gutschrift sind nicht gestattet.

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Reklamationen
Reklamationen werden nur schriftlich innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware und sofern diese noch nicht weiterverarbeitet wurde, angenommen. Jegliche Mängelhaftung ist nach Weiterverarbeitung des mangelhaften Materials ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Besteller die Ware nicht persönlich entgegennimmt. Nachweisbar fehlerhaftes Material wird innert angemessener Frist ersetzt.

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Warenretouren
Es kann nur Material zurückgenommen werden, das in einwandfreiem, ungeöffnetem Originalgebinde, in Originalverpackung und nicht länger als vor 2 Monate durch uns verrechnet wurde. Warenretouren werden nur nach vorheriger Absprache zurückgenommen. Für unsere Umtriebe wird eine Pauschale von CHF 25.– berechnet. Der daraus resultierende Warenwert wird in Form einer Gutschrift erstattet. Gutschriften werden nicht ausbezahlt.

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Preise
Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich netto, exklusive staatlicher Abgaben (MWST, VOC etc.) ab unserem Lager. Rabatte auf den Verkaufspreisen gelten gemäss Vereinbarung. Zusatzrabatte können nicht kumuliert werden. Preisänderungen haben auch ohne besondere Anzeige mit sofortiger Wirkung Gültigkeit. Preisblätter werden so rasch als möglich aktualisiert. 
Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie Montage und dgl. sind vom Kunden zu tragen bzw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten die in der Rechnung diesbezüglich festgelegten Bedingungen und Kostenpositionen. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit der Ablieferung der Produkte bzw. dem Abschluss der Leistungserbringung zugestellt.

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Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind ab Ausstellungsdatum innerhalb 15 (fünfzehn) Tagen zahlbar. Für nicht in der Rechnung festgehaltene Zahlungsfristen beträgt die Frist für Kunden mit Sitz und Lieferadresse in der Schweiz 30 (dreissig) Kalendertage netto ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Bei Zahlung ist in jedem Falle die Rechnungsnummer anzugeben. Nelpur ist berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von sechs Prozent (6%) p.a. auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von CHF 50 verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Nettowarenwert. Bei Zahlungsverzug, wiederholtem Zahlungsverzug oder Überschreitung der Kreditlimite, behalten wir uns das Recht vor, Warenlieferungen nur noch gegen Vorauskasse oder Barzahlung auszuführen. Bei einer Betreibung werden Mahnspesen, Gebühren und alle offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Eingehende Zahlungen des Käufers tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung. Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.

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Gewährleistung
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen Eigenschaften, welche in der entsprechenden Produktespezifikation bzw. dem Leistungsbeschrieb ausdrücklich erwähnt und zugesichert werden. Für andere oder darüberhinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Der Kunde hat die gelieferten Produkte bzw. die erbrachte (Dienst-) Leistung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel zeitverzugslos schriftlich zu rügen. Produkte und (Dienst-) Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung bzw. Erbringungen rügt.
Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leistet Nelpur nach eigener Wahl Gewähr entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder, je nach nachdem, durch Lieferung einwandfreier Ersatzprodukte oder Nachbesserung. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Für die Ersatzprodukte oder Nachbesserung leistet Nelpur nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Produkte oder (Dienst-) Leistungen. Für ersetzte oder reparierte Produkte bzw. nachgebesserte (Dienst-) Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs (6) Monate ab Ersatz / Reparatur / Nachbesserung, maximal aber bis 18 (achtzehn) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich die Haftung von Nelpur auf die Abtretung der Nelpur gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche.
Jegliche Gewährleistung entfällt in den Fällen, in welchen der Kunde an den Produkten Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. diese nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Betriebsvorschriften) verwendet oder diese mangelhaft wartet. Ebenso entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft sowie Nelpur über den Mangel informiert und Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.
Werden Produkte oder (Dienst-) Leistungen nach den Spezifikationen des Kunden erstellt bzw. erbracht, übernimmt Nelpur lediglich die Gewähr für die sorgfältige Umsetzung der Kundenspezifikationen; weitergehende Pflichten obliegen Nelpur nicht.

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Erfüllungsort
Für alle Lieferungen, Reklamationen und Zahlungen ist Amsoldingen/BE.

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Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist das Regionalgericht Oberland in Thun. Es wird vereinbart, dass auf vorliegende Vertragsverhältnisse ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung findet.

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Amsoldingen, August 2020
 

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